Seit dem Beitritt neuer osteuropäischer Länder zur Europäischen Union und der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes ist sowohl die Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte als auch die Tätigkeit selbstständiger Betreuungskräfte aus diesen Ländern in Deutschland legal und geregelt.
Die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU gewährt Unternehmen eines Mitgliedsstaates das Recht, bestimmte Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat zu erbringen, ohne dass eine dauerhafte Niederlassung im Gastland erforderlich ist. Im Rahmen dieser Regelung können Pflegekräfte, die von Firmen entsandt werden, ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten. Es ist jedoch wichtig, dass alle Betreuungs- und haushaltsunterstützenden Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erbracht werden.
Dabei ist zu beachten, dass der Auftraggeber keinen Einfluss auf die Art und Weise der auszuführenden Arbeiten nehmen darf.
Es dürfen weder Dienst- noch Freizeitpläne erstellt werden, und der Auftraggeber darf keine Weisungen erteilen oder ein Direktionsrecht ausüben. Die Vergütung der Pflegekräfte ist ergebnis- und nicht zeitbezogen, was ihre Selbstständigkeit weiter unterstreicht.
Die Betreuungskräfte erfüllen ihre Aufgaben in Deutschland im Rahmen eines Auftrags, sind jedoch in ihrem Heimatland sozial-, kranken- und steuerpflichtig. Die zuständige ausländische Sozialversicherungsbehörde stellt den Pflegekräften ein A1-Formular aus, das ihre Sozialversicherung im Heimatland bestätigt.
Alternativ ist auch eine direkte Anstellung der Betreuungskraft in Deutschland möglich. In diesem Fall werden Sie jedoch zum Arbeitgeber, und es obliegt Ihnen, die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben abzuführen./p>
Die Pflege zu Hause bietet Pflegebedürftigen ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz berücksichtigt mit zahlreiche Hilfen – von der Zahlung ambulanter Pflegekräfte bis hin zu Hilfen für pflegende Angehörige, den Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen zu Hause gepflegt zu werden.